BGH - Beschluß vom 24.11.1988
V ZB 11/88
Normen:
WEG § 43 Abs.1 Nr.1, § 46 Abs.1;
Fundstellen:
BGHZ 106, 34
DB 1989, 475
DRsp I(152)144b-c
MDR 1989, 342
NJW 1989, 714
Rpfleger 1989, 100
WM 1989, 265
ZMR 1989, 152
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer; Abgabe an das Prozeßgericht

BGH, Beschluß vom 24.11.1988 - Aktenzeichen V ZB 11/88

DRsp Nr. 1992/2206

Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer; Abgabe an das Prozeßgericht

»Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ist das Prozeßgericht berufen (Bestätigung von BGHZ 44, 43). Die Abgabe an das Prozeßgericht durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt von Amts wegen. Dazu bedarf es keiner mündlichen Verhandlung.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs.1 Nr.1, § 46 Abs.1;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Beteiligten zu 4 bis 16 sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage S Allee in B. Dem Antragsgegner gehörten bis zum 18. April 1986 zwei der Wohnungen in dieser Anlage. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. März 1986 wurde beschlossen, daß der Wirtschaftsplan der Verwalterin bis zum 30. Juni 1986 fortgeschrieben werden und jeder Miteigentümer das auf ihn entfallende monatliche Wohngeld bis zum dritten eines jeden Monats einzahlen sollte.