KG - Beschluss vom 11.12.2008
2 AR 55/08
Normen:
WEG § 43 Nr. 1; WEG § 43 Nr. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 3; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
KGReport 2009, 215
MietRB 2009, 203
NZM 2009, 487
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee,

Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich eines in Wohnungseigentum überführten Grundstücks

KG, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 2 AR 55/08

DRsp Nr. 2009/2498

Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft hinsichtlich eines in Wohnungseigentum überführten Grundstücks

1. Zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 43 Nr. 1 und 2 WEG in Fällen, in denen die Wohnungseigentümer vor der Entstehung der werdenden WEG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des Erwerbes, der Aufteilung und der Renovierung der späteren Wohneigentumsanlage gegründet haben und die - streitgegenständlichen - Renovierungsarbeiten sowohl vor als auch nach Entstehung der werdenden WEG durchgeführt wurden (z.T. entgegen OLG Karlsruhe, ZMR 2000, 56).

2. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn das Prozessgericht einen Rechtsstreit an das Wohnungseigentumsgericht verweist, in dem die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft über Ansprüche aus einem im Eigentum der Gesellschaft stehenden, in Wohnungseigentum überführten Grundstück streiten,.

Tenor:

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1; WEG § 43 Nr. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 3; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4;

Gründe:

I.