SchlHOLG - Beschluss vom 27.12.2005
2 W 6/05
Normen:
WEG § 43; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 110/02
AG Schwarzenbek, - Vorinstanzaktenzeichen 2 II 16/00

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Anspruch auf Einräumung von Sondereigentum aufgrund des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses

SchlHOLG, Beschluss vom 27.12.2005 - Aktenzeichen 2 W 6/05

DRsp Nr. 2011/9832

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Anspruch auf Einräumung von Sondereigentum aufgrund des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses

1. Für die Entscheidung über den Anspruch auf Einräumung von Sondereigentum, der nicht auf eine Vereinbarung, sondern auf das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB gestützt wird, ist der Rechtsweg vor den Wohnungseigentumsgerichten eröffnet. 2. § 242 BGB kann - nicht nur im Regelungsbereich des § 10 WEG, sondern auch im Bereich des sachenrechtlichen Grundverhältnissses - einen Anspruch auf Änderung der rechtlichen Verhältnisse begründen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der getroffenen Regelung als grob unbillig erscheinen lassen.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 10.000,00 Euro.

Normenkette:

WEG § 43; BGB § 242;

Gründe: