BGH - Beschluß vom 16.12.2003
X ARZ 270/03
Normen:
ZPO § 29a ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 621
BGHZ 157, 220
MDR 2004, 769
NJW 2004, 1239
NZM 2004, 299
WM 2004, 1942
WuM 2004, 296
ZMR 2004, 337
ZfIR 2004, 795
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Gerichtsstand für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte

BGH, Beschluß vom 16.12.2003 - Aktenzeichen X ARZ 270/03

DRsp Nr. 2004/2961

Gerichtsstand für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte

»Vom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.«

Normenkette:

ZPO § 29a ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagten vor dem Landgericht Potsdam als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Mietsicherheit in Anspruch, welche die K. GmbH & Co. ... KG aufgrund eines Mietvertrages über ein Gewerbegrundstück nebst Räumen zum Betrieb eines Kinos in E. schuldet. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam gerügt. Daraufhin hat der Kläger beantragt, durch das Brandenburgische Oberlandesgericht ein gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen, vorzugsweise das Landgericht Potsdam, weil der Schwerpunkt der Sache im Land Brandenburg liege. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will den Antrag ablehnen, weil für den vorliegenden Rechtsstreit der gemeinsame ausschließliche Gerichtsstand nach § Abs. gegeben und damit das Landgericht Frankfurt/Oder örtlich zuständig sei, sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch entgegenstehende Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert.