OVG Bremen - Beschluss vom 23.11.2018
2 B 194/18
Normen:
WEG § 10 Abs. 8 S. 1; EntwGebOBhv § 18 Abs. 1 Nr. 1; EntwGebOBhv § 18 Abs. 5; BremGebBeitrG § 13 Abs. 4; BGB § 421;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 283
NZM 2019, 219
ZMR 2019, 641
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 135/18

Gesamtschuldnerische Haftung eines Eigentümers einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus für Kanalbenutzungsgebühren

OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 2 B 194/18

DRsp Nr. 2019/4707

Gesamtschuldnerische Haftung eines Eigentümers einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus für Kanalbenutzungsgebühren

§ 10 Abs. 8 WEG steht einer gesamtschuldnerische Haftung für Kanalbenutzungsgebühren nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 04.07.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem Beschluss getroffene Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung geändert werden.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 54 % und der Antragsteller zu 46 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.770,72 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 3.602,41 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 8 S. 1; EntwGebOBhv § 18 Abs. 1 Nr. 1; EntwGebOBhv § 18 Abs. 5; BremGebBeitrG § 13 Abs. 4; BGB § 421;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für Kanalbenutzungsgebühren.

Er war Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und besaß einen 99.32/1000 Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück.