BGH - Urteil vom 04.09.2019
XII ZR 52/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2; InsO § 111 S. 1-2;
Fundstellen:
BGHZ 223, 106
DNotZ 2020, 35
MDR 2019, 1372
MietRB 2019, 360
NZM 2019, 941
NotBZ 2020, 220
WM 2020, 802
ZIP 2019, 2224
ZInsO 2019, 2268
ZMR 2020, 21
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 39/15
OLG Frankfurt/Main, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 25/16

Gestattung dem Mieter der Nutzung eines im Eigentum des Vermieters stehenden weiteren Grundstücks ohne vertragliche Regelung im Mietvertrag; Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks

BGH, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen XII ZR 52/18

DRsp Nr. 2019/14892

Gestattung dem Mieter der Nutzung eines im Eigentum des Vermieters stehenden weiteren Grundstücks ohne vertragliche Regelung im Mietvertrag; Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks

Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 entschieden wurde.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 2016 wird auch im Übrigen zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2; InsO § 111 S. 1-2;

Tatbestand