Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 entschieden wurde.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 2016 wird auch im Übrigen zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
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