BFH - Urteil vom 23.03.2023
III R 5/22
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f; BGB § 535; BGB §§ 535ff; BGB § 581; BGB §§ 581ff; BGB § 611; BGB §§ 611ff; BGB § 631; BGB §§ 631ff; BGB § 675; BGB §§ 675ff; GewStG 2015;
Fundstellen:
AG 2023, 896
BB 2023, 1110
BB 2023, 1633
BB 2023, 2845
BFH/NV 2023, 908
DB 2023, 1260
DStR 2023, 1072
DStR 2023, 8
DStRE 2023, 693
FR 2023, 719
GmbHR 2023, 1000
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 29/20

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Banden- und Trikotwerbung sowie für die Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken im Rahmen des Sponsorings eines Sportvereins

BFH, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen III R 5/22

DRsp Nr. 2023/6193

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Banden- und Trikotwerbung sowie für die Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken im Rahmen des Sponsorings eines Sportvereins

1. Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind. 2. Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus. 3. Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, so dass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2021 – 10 K 29/20 aufgehoben.