AG Münster - Urteil vom 18.10.1988
48 C 355/87
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 429

Gewerbliche Nutzung der Mietwohnung

AG Münster, Urteil vom 18.10.1988 - Aktenzeichen 48 C 355/87

DRsp Nr. 2001/10292

Gewerbliche Nutzung der Mietwohnung

Die Herstellung von Computerprogrammen stellt keine unerlaubte gewerbliche Nutzung der Mietwohnung dar, da eine Störung von Mitmietern von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat am 12.05.1986 das Haus A.d.B. 16 in M. käuflich erworben. Durch Mietvertrag vom 05.10.1984 mit der Voreigentümerin sind die Beklagten Mieter der Sozialwohnung im ersten Geschoss geworden.

Der Kläger führt im vorliegenden Verfahren unter anderem Klage darüber, dass der beklagte Ehemann in einem der gemieteten Räume ein Gewerbe betreibe, denn dort habe er drei Computeranlagen für Datenverarbeitung aufgestellt. Das gehe auch daraus hervor, dass er an den Klingelschildern den Zusatz "A." angebracht habe. Er bemängelt, dass der Beklagte lediglich eine Gewerbeanmeldung für die Gemeinde W. im Osnabrücker Gebiet vorgelegt habe, aus der sich kein Genehmigungsvermerk ergebe.

Der Kläger verlangt von den Beklagten des weiteren, dass sie sich an den Mietvertrag und die Hausordnung halten sollten, insbesondere was die Treppenhausreinigung betrifft.