BGH - Urteil vom 01.06.2012
V ZR 195/11
Normen:
BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2012, 1641
MDR 2012, 898
MietRB 2012, 233
NJW 2012, 2725
WM 2013, 660
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 119 C 3333/09
LG Braunschweig, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 479/10

Gewicht der DIN 4109 bei der Bestimmung des durch Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luftschall und Trittschall zu Duldenden

BGH, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen V ZR 195/11

DRsp Nr. 2012/14370

Gewicht der DIN 4109 bei der Bestimmung des durch Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luftschall und Trittschall zu Duldenden

a) Der DIN 4109 kommt ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luftund Trittschall zu dulden haben.b) Der zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten.c) Der Umstand, dass ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, rechtfertigt nicht die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109.d) Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Juli 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1;

Tatbestand