BayObLG - Beschluß vom 14.12.1995
2Z BR 89/95
Normen:
FGG § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12895/95
AG München UR II 977/94 ,

Glaubhaftmachung von Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BayObLG, Beschluß vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 89/95

DRsp Nr. 1996/28569

Glaubhaftmachung von Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»Zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist begründen sollen.«

Normenkette:

FGG § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten, seiner Ehefrau, gehört eine Wohnung, der Antragsgegnerin und Enkelin der weiteren Beteiligten die andere Wohnung einer Wohnanlage. In Abschnitt II 3 des Teilungsvertrags ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, daß "zur Veräußerung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich" ist; dies ist auch im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 29.12.1993 verkauften der Antragsteller und die weitere Beteiligte ihre Wohnung an die Streithelfer; die Auflassung ist erklärt. Da die Antragsgegnerin die Zustimmung zur Veräußerung verweigert, hat der Antragsteller - die weitere Beteiligte will von der Veräußerung inzwischen nichts mehr wissen - am 2.12.1994 beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Kaufvertrag vom 29.12.1993 (mit der Maßgabe einer Nachtragsurkunde) zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 29.5.1995 antragsgemäß verpflichtet.