Dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten, seiner Ehefrau, gehört eine Wohnung, der Antragsgegnerin und Enkelin der weiteren Beteiligten die andere Wohnung einer Wohnanlage. In Abschnitt II 3 des Teilungsvertrags ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, daß "zur Veräußerung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich" ist; dies ist auch im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 29.12.1993 verkauften der Antragsteller und die weitere Beteiligte ihre Wohnung an die Streithelfer; die Auflassung ist erklärt. Da die Antragsgegnerin die Zustimmung zur Veräußerung verweigert, hat der Antragsteller - die weitere Beteiligte will von der Veräußerung inzwischen nichts mehr wissen - am 2.12.1994 beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Kaufvertrag vom 29.12.1993 (mit der Maßgabe einer Nachtragsurkunde) zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 29.5.1995 antragsgemäß verpflichtet.
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