OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2008
16 Wx 116/08
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 a.F.; WEG § 47 a.F.; WEG § 48 Abs. 3 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2009, 372
ZMR 2009, 310
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 232/07

Grenzen eines die Hundehaltung regelnden Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 116/08

DRsp Nr. 2009/2512

Grenzen eines die Hundehaltung regelnden Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft

Eine Regelung der Eigentümergemeinschaft, wonach sich Hunde nur in Begleitung und angeleint im Garten der Anlage aufhalten dürfen, ist unwirksam, da sie nicht geeignet ist, den Garten als Gemeinschaftsfläche vor einer etwaigen Verunreinigung zu schützen. Dies hätte darüber hinaus erfordert, die Nutzung der Gartenfläche als Hundetoilette zu untersagen und den Hundehalter zu verpflichten, dennoch abgesonderten Hundekot umgehend selbst zu beseitigen. Allein der Leinenzwang ist hierzu nicht geeignet.

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.05.2008 - 8 T 232/07 - sowie der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 23.11.2007 - 3 II 75/07 WEG - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.05.2007 zu TOP 7 wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Verfahren erster und zweiter Instanz tragen die Antragsgegner zu 84 % und der Antragsteller zu 16 %. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern zu 86 % und dem Antragsteller zu 14 % auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.