OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.12.2003
14 Wx 51/03
Normen:
WEG § 13 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 104
NJW-RR 2004, 951
NZM 2004, 551
OLGReport-Karlsruhe 2004, 265
WuM 2004, 226
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 111/02

Grenzen zulässiger Reptilienhaltung in Eigentumswohnung und Garten; Amtsermittlungsgrundsatz in Wohnungseigentumssachen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2003 - Aktenzeichen 14 Wx 51/03

DRsp Nr. 2004/7652

Grenzen zulässiger Reptilienhaltung in Eigentumswohnung und Garten; Amtsermittlungsgrundsatz in Wohnungseigentumssachen

»1. Die Haltung giftiger Schlangen und Frösche in einer Eigentumswohnung stellt keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums dar. 2. Die Haltung und auch Züchtung nichtgiftiger Reptilien in Wohnung und Garten stellt keinen nichtordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums dar, wenn eine Geruchsbelästigung ausgeschossen ist und mit ihr auch keine sonstigen vermeidbaren Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind. 3. Das Tatsachengericht hat alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienenden Beweise zu erheben, soweit das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt hierzu Anlaß geben.«

Normenkette:

WEG § 13 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.