OLG München - Beschluss vom 08.12.2016
34 Wx 387/16
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GBO § 12 Abs. 1; GBO § 28; GBV § 46 Abs.1; WEG § 1 Abs. 2 und 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 168
NZM 2017, 269
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 10.10.2016

Grundbucheinsichtsrecht eines Pressevertreters

OLG München, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 387/16

DRsp Nr. 2016/19948

Grundbucheinsichtsrecht eines Pressevertreters

GBO § 12 Abs. 1, § 28 GBV § 46 Abs.1 WEG § 1 Abs. 2 und 3 Zum Recht auf Grundbucheinsicht durch Pressevertreter und zur Notwendigkeit der Darlegung eines Einsichtsinteresses (hier: Einsicht in Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch bei Betrieb eines Versandladens mit neonazistischem Propagandamaterial).

Ein Vertreter eines Presseorgans hat grundsätzlich ein durch sein Rechercheinteresse begründetes rechtliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch. Wird dieses darauf gegründet, dass die Hintergründe eines von einem NPD-Funktionär und einer Partnerin betriebenen Versandgeschäfts aufgeklärt werden sollen, so erstreckt sich das Informationsinteresse nur auf die Einsichtnahme in das Bestandsverzeichnis und die Abteilung I des Grundbuchs.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 10. Oktober 2016 abgeändert.

II.

Dem Beteiligten wird Einsicht - durch Übersendung einer unbeglaubigten Abschrift (nur Bestandsverzeichnis und erste Abteilung ) - in das Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen von Murnau für das auf Flurstück 1478 befindliche Teileigentum "Laden" (von der Straße aus gesehen linke Gebäudeseite) gewährt.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.