BGH - Urteil vom 28.10.1981
VIII ZR 152/80
Normen:
I. BMG § 29 Abs. 2 ; PreisstopVO § 2; WoBindG 1965 § 9 ;
Fundstellen:
NJW 1982, 1040
WuM 1982, 158
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Gültigkeit einer Abstandsvereinbarung

BGH, Urteil vom 28.10.1981 - Aktenzeichen VIII ZR 152/80

DRsp Nr. 2001/10099

Gültigkeit einer Abstandsvereinbarung

»Zur Gültigkeit einer Abstandsvereinbarung zwischen dem weichenden Mieter einer preisgebundenen Neubauwohnung und seinem Mietnachfolger.«

Normenkette:

I. BMG § 29 Abs. 2 ; PreisstopVO § 2; WoBindG 1965 § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte eine preisgebundene Sozialwohnung in dem 1975 erbauten Haus M,-Platz 8a in B., gemietet. Im Sommer 1978 gab sie diese Wohnung auf. An der Anmietung war die Beklagte interessiert.

Am 23. Juli 1978 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Übernahme von der Klägerin gehörigen Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen durch die Beklagte zum Preis von 9.000 DM. Mit Abschluss des Mietvertrages zwischen der Beklagten und der Vermieterin sollten der Vertrag wirksam und der Kaufpreis fällig werden. Der Mietvertrag zwischen der Beklagten und der Vermieterin kam mit Wirkung vom 1. September 1978 zustande.

Die Beklagte zahlte nur 3.500 DM und verweigerte die Restzahlung mit der Behauptung, der Wert der übernommenen Einrichtungsgegenstände betrage allenfalls 3.500 DM. Die Klägerin klagte den Restbetrag von 5.500 DM ein. Im Wege der Widerklage machte die Beklagte Schadensersatz wegen verspäteter Übergabe der Wohnung in Höhe von 286 DM geltend.