BGH - Urteil vom 26.11.1980
VIII ZR 298/79
Normen:
BGB §§ 535, 127 ;
Fundstellen:
WM 1981, 121
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 12.10.1979

Gültigkeit einer mündlichen Vereinbarung bei Bestehen einer Schriftformklausel

BGH, Urteil vom 26.11.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 298/79

DRsp Nr. 2001/10100

Gültigkeit einer mündlichen Vereinbarung bei Bestehen einer Schriftformklausel

Im Falle einer vom schriftlichen Vertrag abweichenden mündlichen Vereinbarung müssen die Parteien die Schriftform nicht in irgendeiner Weise noch besonders abdingen, um der mündlichen Vereinbarung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Vielmehr genügen ihre auf eine inhaltliche Änderung des Vertrages gerichteten übereinstimmenden Willenserklärungen; durch die neue bindende Einigung sind alle dieser entgegenstehenden früheren Abmachungen überholt, auch die Vereinbarung der Schriftform. Hierbei ist unerheblich, ob sich die Parteien daran erinnern, dass sie von dem früheren Vertrag in einzelnen Punkten abweichen.

Normenkette:

BGB §§ 535, 127 ;

Tatbestand: