OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2025
15 A 454/23
Normen:
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); WEG a.F. § 27 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3901/21

Haftung der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung des festgesetzten Straßenausbaubeitrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 15 A 454/23

DRsp Nr. 2025/4866

Haftung der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung des festgesetzten Straßenausbaubeitrags

Gemeinschaftliche Angelegenheiten sind solche, die - anknüpfend an das Wohnungseigentum und die darauf gründende Gemeinschaft - ihrer Natur nach jeden Wohnungseigentümer betreffen können, wobei es unerheblich ist, ob im konkreten Einzelfall auch tatsächlich alle Wohnungseigentümer betroffen sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.760,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); WEG a.F. § 27 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem für die Prüfung maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich nicht die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).