OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.12.1994
3 Wx 619/94
Normen:
BGB § 838 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)226d-e
NJW-RR 1995, 587
Wohnungseigentümer 1995, 44
WuM 1995, 230
ZMR 1995, 177

Haftung der Wohnungseigentümer bei Beschädigung von Sondereigentum

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.12.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 619/94

DRsp Nr. 1995/9316

Haftung der Wohnungseigentümer bei Beschädigung von Sondereigentum

»1. Der Verwalter nimmt seine Verpflichtung aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG als eigene Aufgabe, nicht als Erfüllungsgehilfe der Wohnungseigentümer wahr.2. Wird Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum, dessen Instandhaltung einem Sondereigentümer obliegt, infolge mangelhafter Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums beschädigt, haften die übrigen Wohnungseigentümer dem Geschädigten nur für ein Eigenverschulden.«

Normenkette:

BGB § 838 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

Der AntrSt. verlangt von der Eigentümergemeinschaft Schadensersatz, nachdem sich infolge eines Sturms die kurz zuvor installierte Balkontrennwand aus der Wandverankerung gelöst hatte, gegen die Isolierglasscheibe seines Wohnzimmerfensters geschlagen war und dort eine Kratzspur hinterlassen hatte.

Fundstellen
DRsp I(152)226d-e
NJW-RR 1995, 587