I. Der Antragsgegner ist mit den Wohnungs- und Teileigentumseinheiten Nrn. 1 bis 10, 35 und 36 Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Seine weiteren Einheiten Nrn. 22 bis 24 und 33 veräußerte er im Jahre 1991; die Umschreibung im Wohnungsgrundbuch erfolgte am 2. Januar 1992.
Die mit dem am 20. Dezember 1990 beschlossenen Wirtschaftsplan 1991 festgesetzten Wohngeldvorschüsse leistete der Antragsgegner nicht. An der Beschlußfassung vom 6. Februar 1992 über die Jahresabrechnung 1991 war er mit den ihm verbliebenen Einheiten beteiligt. Die auf ihn entfallenden Einzelabrechnungen 1991 glich er nicht aus.
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