BGH - Beschluß vom 30.11.1995
V ZB 16/95
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, 5;
Fundstellen:
BB 1996, 768
BGHR WEG § 16 Abs. 2 Wohngeldvorschuß 1
BGHR WEG § 28 Abs. 2 Wohngeldvorschuß 1
BGHZ 131, 228
DB 1996, 425
DNotZ 1996, 658
DRsp I(152)252a
DWE 1996, 27
FGPrax 1996, 49
MDR 1996, 897
NJW 1996, 725
NJWE-MietR 1996, 89
WE 1996, 144
WM 1996, 407
WuM 1996, 237
ZMR 1996, 215
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

BGH, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen V ZB 16/95

DRsp Nr. 1996/3548

Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

»Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet auch nach einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung den anderen Wohnungseigentümern weiter aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse, welche während des Zeitraums, als er Wohnungseigentümer war, fällig geworden sind.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, 5;

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist mit den Wohnungs- und Teileigentumseinheiten Nrn. 1 bis 10, 35 und 36 Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Seine weiteren Einheiten Nrn. 22 bis 24 und 33 veräußerte er im Jahre 1991; die Umschreibung im Wohnungsgrundbuch erfolgte am 2. Januar 1992.

Die mit dem am 20. Dezember 1990 beschlossenen Wirtschaftsplan 1991 festgesetzten Wohngeldvorschüsse leistete der Antragsgegner nicht. An der Beschlußfassung vom 6. Februar 1992 über die Jahresabrechnung 1991 war er mit den ihm verbliebenen Einheiten beteiligt. Die auf ihn entfallenden Einzelabrechnungen 1991 glich er nicht aus.