OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.1997
22 U 133/97
Normen:
BGB § 254 § 278 § 559 ; KO § 46 § 49 § 59 § 82 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 559
NZM 1998, 237
VersR 1998, 1558
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Haftung des Konkursverwalters bei Vereitelung des Absonderungsrechtes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 22 U 133/97

DRsp Nr. 1998/2277

Haftung des Konkursverwalters bei Vereitelung des Absonderungsrechtes

»1. Aufgrund eines sog. Raumsicherungsvertrags erwirbt die Bank das Eigentum an den eingebrachten Sachen des Mieters oder dessen Anwartschaftsrecht nur belastet mit dem Vermieterpfandrecht.2. Wenn der Vermieter im Konkurs des Mieters die ihm aufgrund seines Vermieterpfandrechts zustehenden Absonderungsrechte durch einfache mündliche Erklärung geltend macht, hat der Konkursverwalter diese zur Vermeidung der Haftung der Masse nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 KO und persönlicher Verantwortung nach § 82 KO zu beachten.3. Wenn der Konkursverwalter das Absonderungsrecht des Vermieters durch Verwertung der eingebrachten Sachen des Mieters vereitelt, hat er aufgrund des an die Stelle des Absonderungsrechts tretenden Ersatzaussonderungsrechts des Vermieters den Erlös an diesen auszukehren.4. Der Vermieter, der trotz anwaltlicher Beratung weder seinen Anspruch auf Ersatzaussonderung noch Ansprüche aus § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 KO rechtzeitig geltend macht, muß sich ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen. Dabei erscheint eine hälftige Schadensteilung angemessen, wenn auf beiden Seiten die Rechtslage durch Rechtsanwälte verkannt wurde.«

Normenkette:

BGB § 254 § 278 § 559 ; KO § 46 § 49 § 59 § 82 ;

Sachverhalt: