OLG Stuttgart - Urteil vom 30.11.2009
5 U 86/09
Normen:
BGB § 418; BGB § 546; BGB § 765;
Fundstellen:
MietRB 2010, 108
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 136/08

Haftung des Mietbürgen bei nachträglichem Beitritt eines weiteren Mieters

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 5 U 86/09

DRsp Nr. 2010/1143

Haftung des Mietbürgen bei nachträglichem Beitritt eines weiteren Mieters

1. Eine Mietbürgschaft sichert den Vermieter bis zum vereinbarten Vertragsende auch dann, wenn dem Mietvertrag nachträglich ein 2. Mieter beigetreten ist, für den sich der Bürge nicht verbürgt hat. Dies gilt auch dann, wenn über das Vermögen des 1. Mieters - einer GmbH - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dieses abgeschlossen ist und die GmbH im Handelsregister gelöscht wurde. 2. Ist in einem solchen Fall zwischen den Parteien des Mietvertrags vereinbart, dass dann, wenn der 1. Mieter aus dem Mietvertrag ausscheiden sollte, der 2. Mieter an Stelle des 1. Mieters eine Mietsicherheit zu stellen hat, so ist dies dahin auszulegen, dass diese Sicherheit nur dann zu stellen ist, wenn damit der Verlust der vom 1. Mieter gestellten Sicherheit verbunden ist oder eine Lücke in der Absicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, berechtigt die Weigerung des 2. Mieters, eine - zusätzliche - Sicherheit zu stellen, nicht die Kündigung des Mietvertrags.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden Richters der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2009 - Geschäftsnummer: 35 O 136/08 KfH - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.