OLG Köln - Urteil vom 18.11.1994
19 U 81/91
Normen:
BGB § 537 § 538 Abs. 1 § 581 § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 100

Haftung des Vermieters für Nichteinhaltung der für das Gebäude geltenden Brandschutzvorschriften - Mietvertrag, Vermieter, Brandschutz, Beweis

OLG Köln, Urteil vom 18.11.1994 - Aktenzeichen 19 U 81/91

DRsp Nr. 1995/4971

Haftung des Vermieters für Nichteinhaltung der für das Gebäude geltenden Brandschutzvorschriften - Mietvertrag, Vermieter, Brandschutz, Beweis

1. Bleibt bei einem Brand ungeklärt, ob sein Ausgangspunkt in den Lagerräumen des Vermieters oder den daran anschließenden des Mieters lag, so ist für eine Haftung des Vermieters nach §§ 537, 538 BGB auch dann kein Raum, wenn eine zwischen den Hallen befindliche Wand nicht den Brandschutzvorschriften entsprochen haben sollte. Das gilt jedenfalls dann, wenn - unabhängig vom Entstehungsort des Brandes - nicht feststeht, daß der dem Mieter entstandene Schaden bei Einhaltung der Vorschriften geringer gewesen wäre.2. Zur Frage, ob die Nichteinhaltung der Brandschutzvorschriften als Beweisvereitelung durch den Vermieter gewertet werden kann.

Normenkette:

BGB § 537 § 538 Abs. 1 § 581 § 823 ;

Tatbestand: