Haftung des Vermieters für Wasserschäden an angebrachten Sachen des Mieters
BGH, Urteil vom 29.11.1961 - Aktenzeichen VIII ZR 112/60
DRsp Nr. 2006/9050
Haftung des Vermieters für Wasserschäden an angebrachten Sachen des Mieters
Wird im Mietvertrag vereinbart, dass der Zustand der Mietsache dem Mieter bekannt und er bereit sei, sie in diesem Zustand zu übernehmen, so wird hierdurch nur die Haftung des Vermieters für die Mängel ausgeschlossen, die bei Vertragsschluss ersichtlich waren, was wiederum der Regelung des § 539BGB entspricht. Insbesondere wird hierdurch nicht die Haftung für solche Schäden ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass bei einem Wolkenbruch aufgrund des schlechten baulichen Zustandes des Gebäudes durch Fenster und Rohrleitungen Wasser eindringt.