Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.09.2008 -
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146.759,09 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 132.665,09 € ab dem 03.12.2006 sowie aus weiteren 14.094,00 € seit dem 20.02.2007. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 85% und die Klägerin 15% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils für die vollstreckende Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120% des von ihr vollstreckten Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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