AG Bergen - Urteil vom 01.11.1994
2 C 472/94
Normen:
BGB §§ 536 550 549 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 539

Haltung von Hühnern; Vermietung an Sommergäste zur Zeit der ehemaligen DDR

AG Bergen, Urteil vom 01.11.1994 - Aktenzeichen 2 C 472/94

DRsp Nr. 2001/10250

Haltung von Hühnern; Vermietung an Sommergäste zur Zeit der ehemaligen DDR

1. Werden nach dem Mietvertrag "Stallung, Schuppen" mitvermietet, so kann in einer ländlichen Lage davon ausgegangen werden, daß eine Kleinviehhaltung, wie z.B. die Haltung von Hühnern, ortsüblich und selbstverständlich ist. Sie ist von dem Vermieter jedenfalls dann zu dulden, wenn er über lange Zeit hiergegen nicht vorgegangen ist. 2. Von der Zulässigkeit der Untervermietung an Sommergäste ist auszugehen, wenn der Vermieter diese über lange Zeit toleriert hat.

Normenkette:

BGB §§ 536 550 549 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist - nach seinem Vortrag - Eigentümer des Objektes G. 5 in P. Die Beklagte ist aufgrund des Mietvertrages vom 15.09.1954 Mieterin. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Räumung in Anspruch. Der Kläger hat das Mietverhältnis durch Kündigungserklärung in der Klagschrift vom 15.04.1994 gemäß § 554 a, hilfsweise gemäß § 564 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. BGB gekündigt. Die Beklagte hat nicht geräumt.