OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.08.2021
3 U 2210/21
Normen:
BGB § 546a; BGB § 1004 Abs. 2; BGB § 986 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 488/21

Hammerschlagrecht und LeiterrechtErforderlichkeit einer Notsicherung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 3 U 2210/21

DRsp Nr. 2021/15045

Hammerschlagrecht und Leiterrecht Erforderlichkeit einer Notsicherung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 2021, Az. 17 O 488/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 546a; BGB § 1004 Abs. 2; BGB § 986 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Sanierungsarbeiten, einem deshalb zeitweise errichteten Stützgerüst und einem in diesem Zusammenhang getroffenen gerichtlichen Vergleich.