OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.2005
20 W 138/03
Normen:
WEG § 43 § 44 § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 620/00,

Hauptsacheerledigung in Wohnungseigentumsverfahren - Folgen für Rechtsmittelverfahren; Fortsetzungsfeststellung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 20 W 138/03

DRsp Nr. 2006/2444

Hauptsacheerledigung in Wohnungseigentumsverfahren - Folgen für Rechtsmittelverfahren; Fortsetzungsfeststellung

»1. Zur Frage, wann im Wohnungseigentumsverfahren Hauptsacheerledigung eintritt und welche Folgen dies für das Rechtsmittelverfahren hat. 2. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch im Wohnungseigentumsverfahren nicht vorgesehen.«

Normenkette:

WEG § 43 § 44 § 45 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich bei Antragszustellung um Wohnungseigentümer des sich aus dem Rubrum ergebenden Anwesens handelte, streiten unter anderem um die Nutzung von Teilen des Dachgeschosses und die Beseitigung und Wiederanbringung von Türen.