OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2002
20 W 429/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 214/02
AG Offenbach a.M. - 41 II 4/02,

Hausgeldrückstände, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 20 W 429/02

DRsp Nr. 2003/2838

Hausgeldrückstände, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

»Gegenüber rückständigen Hausgeldansprüchen auf Grund eines bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 WEG kommt eine Aufrechung nur mit eigenen Ansprüchen aus Notgeschäftsführung bzw. anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Ansprüchen auf Hausgeldvorschüsse in jedem Fall ausgeschlossen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat als nach § 8 der Teilungserklärung zur Geltendmachung von Wohngeldrückständen in eigenem Namen befugter Verwalter einen Beschluss des Amtsgerichts erwirkt, in welchem dem Antragsgegner die Zahlung von rückständigem Hausgeld für Mai bis Dezember 2001 in Höhe von 132,00 EUR monatlich, insgesamt 1.056,00 EUR, nebst gesetzlichen Verzugszinsen aufgegeben worden ist. Der Wirtschaftsplan 2001 war zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 28.06.2001 (Bl. 19, 20 d. A.) rückwirkend ab Mai 2001 mehrheitlich beschlossen worden.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des auch in zweiter Instanz nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers mit Beschluss vom 04.09.2002, der dem Antragsgegner laut Zustellungsurkunde am 14.09.2002 (79 d. A.) zugestellt worden ist, zurückgewiesen.