BGH - Urteil vom 04.05.2005
VIII ZR 93/04
Normen:
BGB § 203 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1165
DB 2005, 1905
MDR 2005, 1153
NJW 2005, 2004
NZM 2005, 535
NZV 2005, 469
WuM 2005, 381
ZGS 2005, 245
zfs 2005, 590
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.03.2004
AG Berlin-Charlottenburg,

Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

BGH, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 93/04

DRsp Nr. 2005/8551

Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

»Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten Schadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Widerrufs gehemmt.«

Normenkette:

BGB § 203 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung in dem Haus K. Straße ... in B.. Nach dem Mietvertrag vom 31. Dezember 1970 hatte sie die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Durch Kaufvertrag vom 26. September 2001 erwarb der Kläger die Wohnung von der damaligen Eigentümerin, der L. Handelsgesellschaft mbH. Mit Schreiben vom 23. April 2002 an die Hausverwaltung kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 31. Juli 2002. Mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2002 lehnte die Beklagte gegenüber der Bevollmächtigten des Klägers die Ausführung von Schönheitsreparaturen ab. Am 10. Juli 2002 übergab der Sohn der Beklagten die Wohnungsschlüssel an die Bevollmächtigte des Klägers.