Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung in dem Haus K. Straße ... in B.. Nach dem Mietvertrag vom 31. Dezember 1970 hatte sie die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Durch Kaufvertrag vom 26. September 2001 erwarb der Kläger die Wohnung von der damaligen Eigentümerin, der L. Handelsgesellschaft mbH. Mit Schreiben vom 23. April 2002 an die Hausverwaltung kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 31. Juli 2002. Mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2002 lehnte die Beklagte gegenüber der Bevollmächtigten des Klägers die Ausführung von Schönheitsreparaturen ab. Am 10. Juli 2002 übergab der Sohn der Beklagten die Wohnungsschlüssel an die Bevollmächtigte des Klägers.
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