BGH - Urteil vom 27.05.2015
XII ZR 66/13
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; BGB § 546a Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 998
MietRB 2015, 265
NJW 2015, 2795
NZM 2015, 695
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 754
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 168/12
OLG Köln, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 152/12

Herabsetzung des Anspruchs des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache

BGH, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen XII ZR 66/13

DRsp Nr. 2015/11365

Herabsetzung des Anspruchs des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache

a) Eine erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von § 536 BGB herabzusetzen (Fortführung von BGH Urteil vom 7. Dezember 1960 - VIII ZR 16/60 - NJW 1961, 916).b) Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Vermieter nach Treu und Glauben im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses ausnahmsweise eine nachvertragliche Pflicht zur Beseitigung von Mängeln der vorenthaltenen Mietsache trifft.

Tenor

Die Revision gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. März 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1; BGB § 546a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigung nach der Beendigung eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume.

Im Mai 2004 vermietete der Kläger dem Beklagten ein Ladenlokal zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts. Zuletzt war eine monatliche Miete in Höhe von 3.436 € (2.940 € Kaltmiete zuzüglich 496 € Nebenkostenvorauszahlung) vereinbart.