OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.2004
2 U 194/03
Normen:
BGB § 138 ; BGB §§ 536 ff. ; BGB § 536a ; BGB § 812 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/19 O 37/02 - 20.06.2003,

Herabsetzung des Mietzinses wegen wucherischer Überhöhung und Mangelhaftigkeit der Mietsache

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 2 U 194/03

DRsp Nr. 2005/457

Herabsetzung des Mietzinses wegen wucherischer Überhöhung und Mangelhaftigkeit der Mietsache

»1. Zur "Wesentlichkeitsgrenze" bei wucherähnlicher Überhöhung des Mietzinses. 2. Zur Frage der Berücksichtigung von Mängel des Mietobjekts bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. 3. Zum Umfang der Darlegungslast des Mieters bei Minderung. 4. Zur zulässigen Höhe der Kaution bei Gewerberaummiete.«

Normenkette:

BGB § 138 ; BGB §§ 536 ff. ; BGB § 536a ; BGB § 812 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie bedürfen keiner Änderungen und Ergänzungen. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen begründen und deswegen einer erneute Feststellung gebieten. Das Berufungsgericht hatte sie daher seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).