OLG Brandenburg - Urteil vom 14.02.2023
3 U 12/22
Normen:
BGB § 259; BGB § 260; BGB § 550; BGB § 985; BGB § 987; BGB § 990; ZGB-DDR § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 249/19

Herausgabe eines GrundstücksWirksamkeit eines in der DDR noch vor der Wiedervereinigung abgeschlossenen Hauptnutzungsvertrags für eine KleingartenanlageHinreichende Bestimmtheit eines vor der Wiedervereinigung in der DDR abgeschlossenen Vertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 3 U 12/22

DRsp Nr. 2023/3351

Herausgabe eines Grundstücks Wirksamkeit eines in der DDR noch vor der Wiedervereinigung abgeschlossenen Hauptnutzungsvertrags für eine Kleingartenanlage Hinreichende Bestimmtheit eines vor der Wiedervereinigung in der DDR abgeschlossenen Vertrages

Ein vor der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der DDR abgeschlossener Vertrag über die Nutzung eines Grundstücks als Kleingartenanlage ist unwirksam, wenn er nicht gemäß § 63 Abs. 2 ZGB (DDR) hinreichend bestimmt ist. Die hinreichende Bestimmtheit fehlt, wenn nicht hinreichend erkennbar ist, welche Fläche konkret von dem Vertrag betroffen sein soll. Aufgrund der Unwirksamkeit des Vertrages kann der Eigentümer die Herausgabe des Grundstücks verlangen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.12.2021, Az. 11 O 249/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 900 €.

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 260; BGB § 550; BGB § 985; BGB § 987; BGB § 990; ZGB-DDR § 63 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die unberechtigte Nutzung eines Grundstücks und die aufgrunddessen daraus gezogenen Nutzungen.