Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von dem Beklagten Beteiligung an den Unterhaltungskosten für eine Privatstraße, die über das im Gemeinschaftseigentum stehende Flurstück 68, Flur 12 der Gemarkung Altstadt C. (bezeichnet vormals als Flurstück 45/18) verläuft. Das Grundstück ist mit einem Geh- und Fahrtrecht u.a. zugunsten der im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke 45/15 und 45/17 belastet. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung heißt es unter "Absichtserklärung für vorstehende Rechte":
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