BGH - Urteil vom 17.12.2010
V ZR 125/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 745; BGB § 748; BGB § 1004; BGB § 1020 S. 2; WEG § 10 Abs. 6;
Fundstellen:
MDR 2011, 350
NJW 2011, 1351
NZM 2011, 807
WM 2011, 845
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 57 C 243/08
LG Paderborn, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 38/09

Herleitung der Eigenschaft als Halter einer Anlage i.S.d. § 1020 S. 2 BGB aus einer entsprechenden Nutzungsbefugnis eines Grundstückes im Falle einer unterlassenen Nutzung des Dienstbarkeitsberechtigten

BGH, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen V ZR 125/10

DRsp Nr. 2011/2088

Herleitung der Eigenschaft als Halter einer Anlage i.S.d. § 1020 S. 2 BGB aus einer entsprechenden Nutzungsbefugnis eines Grundstückes im Falle einer unterlassenen Nutzung des Dienstbarkeitsberechtigten

Das Halten einer Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB kann nicht schon aus der rechtlichen Befugnis gefolgert werden, das Grundstück entsprechend dem Inhalt der Dienstbarkeit zu nutzen; vielmehr ist erforderlich, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage tatsächlich für eigene Zwecke einsetzt.

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 745; BGB § 748; BGB § 1004; BGB § 1020 S. 2; WEG § 10 Abs. 6;

Tatbestand

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von dem Beklagten Beteiligung an den Unterhaltungskosten für eine Privatstraße, die über das im Gemeinschaftseigentum stehende Flurstück 68, Flur 12 der Gemarkung Altstadt C. (bezeichnet vormals als Flurstück 45/18) verläuft. Das Grundstück ist mit einem Geh- und Fahrtrecht u.a. zugunsten der im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke 45/15 und 45/17 belastet. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung heißt es unter "Absichtserklärung für vorstehende Rechte":