BGH - Urteil vom 15.12.2010
VIII ZR 113/10
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; NAV § 1 Abs. 3; NAV § 5; NAV § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 216
NJW-RR 2011, 515
NZM 2011, 198
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 141 C 4222/09
LG Dresden, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 556/09

Herleitung einer Mietminderung aus einer auf Zahlungsrückstand des Wohnungsmieters gegenüber dem Stromversorger beruhenden Unterbrechung der Stromlieferung

BGH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 113/10

DRsp Nr. 2011/1403

Herleitung einer Mietminderung aus einer auf Zahlungsrückstand des Wohnungsmieters gegenüber dem Stromversorger beruhenden Unterbrechung der Stromlieferung

Eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters einer Wohnung gegenüber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromlieferung (Ausbau des Stromzählers) führt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. April 2010 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1; NAV § 1 Abs. 3; NAV § 5; NAV § 22 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin als Vermieterin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete sowie Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Einzimmerwohnung in Anspruch.