I.
Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1970 begründeten Wohnanlage. Das Schlafzimmer der Wohnung des Antragstellers grenzt an Bad und Toilette der von dem Antragsgegner 1993 erworbenen Wohnung. Der Antragsgegner nahm im Jahr 1993 Umbauarbeiten unter anderem in Bad und Toilette seiner Wohnung vor; der Umfang der Umbauten im einzelnen ist streitig.
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