BayObLG - Beschluß vom 18.11.1999
2Z BR 77/99
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 15
NJW-RR 2000, 747
NZM 2000, 504
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13505/97
AG München UR II 909/94 ,

Hinzunehmende Geräuschbeeinträchtigungen durch Bad und Toilette

BayObLG, Beschluß vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 77/99

DRsp Nr. 2000/1887

Hinzunehmende Geräuschbeeinträchtigungen durch Bad und Toilette

»1. Welche Geräuschbeeinträchtigungen. bei der Benutzung der Bad- und Toiletteninstallationen in einer benachbarten Wohnung hinzunehmen sind, ist unter Heranziehung der einschlägigen DIN-Normen zu entscheiden.2. Werden Jahrzehnte nach Errichtung eines Bauwerks Bad und Toilette einer Wohnung erneuert, ist für die Frage, welche bei dem Gebrauch der Installation ausgehenden Geräuschbeeinträchtigungen in einer Nachbarwohnung hinzunehmen sind, die DIN-Norm maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gilt.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1970 begründeten Wohnanlage. Das Schlafzimmer der Wohnung des Antragstellers grenzt an Bad und Toilette der von dem Antragsgegner 1993 erworbenen Wohnung. Der Antragsgegner nahm im Jahr 1993 Umbauarbeiten unter anderem in Bad und Toilette seiner Wohnung vor; der Umfang der Umbauten im einzelnen ist streitig.