OLG Celle - Urteil vom 19.10.1994
2 U 216/93
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 1994, 301
WuM 1995, 584
ZMR 1995, 204
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 22.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 73/93

Höhe der Mietminderung bei mangelhaft verlegtem Teppichboden

OLG Celle, Urteil vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 2 U 216/93

DRsp Nr. 2001/12243

Höhe der Mietminderung bei mangelhaft verlegtem Teppichboden

1. Die Höhe der Minderung aufgrund eines Mangels der Mietsache ist von dem Richter aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bemessen und hängt insbesondere von der Schwere des Mangels, dem Grad und der Dauer der Minderung der Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch ab, wobei eine Gesamtschau anzustellen ist. 2. Eine Minderung des Pachtzinses um 15% wegen mangelhafter Verlegung von Teppichboden in einem Alten- und Pflegeheim ist regelmäßig nicht überhöht. Dabei kommt es auf die Anzahl der mangelhaften Stellen nicht an, da bereits eine Stolpergefahr für ältere und pflegebedürftige Menschen nicht lediglich einen optischen Mangel darstellt.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist bis auf einen ganz geringfügigen Teil begründet.

I.