OLG Bremen - Urteil vom 12.12.2014
2 U 54/14
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; WEG § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 752/12

In einem im Sondereigentum stehenden Kellerraum befindlicher Wasseranschluss und -zähler als Mangel des Gemeinschaftseigentums bzw. Sondereigentums

OLG Bremen, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 2 U 54/14

DRsp Nr. 2015/1415

In einem im Sondereigentum stehenden Kellerraum befindlicher Wasseranschluss und -zähler als Mangel des Gemeinschaftseigentums bzw. Sondereigentums

Befinden sich Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler in einem Kellerraum, der zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört, so stellt dies in der Regel keinen Mangel am Gemeinschaftseigentum dar. Hingegen kann mit dieser baulichen Situation ein Mangel am Sondereigentum gegeben sein.

Auf die die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März 2014 in der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kläger die Kosten der ersten Instanz zu tragen haben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten bleibt, sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; WEG § 14 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beklagte, ursprünglich Eigentümerin des Mehrfamilienhauses U-Straße [...] in Bremen, teilte mit notarieller Urkunde des Notars E. (UR-Nr. [...]) vom 14.08.2008 das Objekt in Wohnungs- und Teileigentum (insgesamt neun Wohnungen) nach dem WEG auf. Anschließend verkaufte sie die Wohnungen, verpflichtete sich aber zu der Durchführung von Sanierungsarbeiten.