BGH - Beschluss vom 30.09.2021
V ZR 258/20
Normen:
WEG § 48 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2021, 1454
MietRB 2021, 358
NJW-RR 2022, 20
NZM 2021, 934
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 59/14
LG Köln, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 65/20

Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Bauträgerin wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum

BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen V ZR 258/20

DRsp Nr. 2021/16374

Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Bauträgerin wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum

Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG aF und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. November 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.237,75 €.

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 5;

Gründe

I.