OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2017
18 A 1197/16
Normen:
AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 1; AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1 bis 3; AufenthG § 68a S. 1; AufenthG a.F. § 68 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 79/16

Inanspruchnahme eines deutschen Staatsangehörigen zur Erstattung der Regelsatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Verpflichtung gegenüber der Ausländerbehörde zum Aufkommen für den Lebensunterhalt von syrischen Staatsangehörigen; Ausrichtung der Verpflichtungserklärungen auf einen Aufenthaltszweck; Ermöglichung der Einreise und des anschließendes Aufenthalts im Bundesgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 18 A 1197/16

DRsp Nr. 2018/789

Inanspruchnahme eines deutschen Staatsangehörigen zur Erstattung der Regelsatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Verpflichtung gegenüber der Ausländerbehörde zum Aufkommen für den Lebensunterhalt von syrischen Staatsangehörigen; Ausrichtung der Verpflichtungserklärungen auf einen Aufenthaltszweck; Ermöglichung der Einreise und des anschließendes Aufenthalts im Bundesgebiet

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angegriffene Urteil teilweise geändert.

Der Bescheid vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit die Erstattung eines 1.197,00 Euro übersteigenden Betrages, der vom 8. Januar 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom heutigen Tage, soweit die Erstattung eines 798,00 Euro übersteigenden Betrages verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger 4/7 und der Beklagte 3/7.