OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2017
18 A 1040/16
Normen:
AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 1; AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1 bis 3; AufenthG § 68a S. 1; AufenthG a.F. § 68 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2764/15

Inanspruchnahme zur Erstattung der Regelsatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Verpflichtung eines deutschen Staatsangehörigen genüber der Ausländerbehörde zum Aufkommen für den Lebensunterhalt von syrischen Staatsangehörigen; ; Ausrichtung der Verpflichtungserklärungen auf einen Aufenthaltszweck; Ermöglichung der Einreise und des anschließendes Aufenthalts im Bundesgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 18 A 1040/16

DRsp Nr. 2018/788

Inanspruchnahme zur Erstattung der Regelsatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Verpflichtung eines deutschen Staatsangehörigen genüber der Ausländerbehörde zum Aufkommen für den Lebensunterhalt von syrischen Staatsangehörigen; ; Ausrichtung der Verpflichtungserklärungen auf einen Aufenthaltszweck; Ermöglichung der Einreise und des anschließendes Aufenthalts im Bundesgebiet

1. Verpflichtungserklärungen i.S.d. § 68 AufenthG a.F. mit dem Formulartext "bis zur Beendigung des Aufenthalts" des Ausländers oder "bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" erlöschen nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG an die Begünstigten.2. Eine zeitliche Begrenzung der Haftung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in dem unterhalb der Unterschrift befindlichen Feld "Bemerkungen" der Zweck des Aufenthalts angegeben ist mit "NRW Aufnahmeverfahren geflüchteter syrischer Staatsangehöriger".3. Der Umstand, dass die Aufnahmeanordnung dem Zweck diente, vom Bürgerkrieg in Syrien betroffenen syrischen Staatsangehörigen Schutz durch eine Aufnahme im Bundesgebiet zu gewähren, rechtfertigt nicht die Annahme, das Erfordernis der Sicherstellung des Lebensunterhalts verstoße in diesen Fällen gegen die guten Sitten.

Tenor