VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.12.2015
3 S 248/15
Normen:
BGB § 556d Abs. 2 S. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; MRVerbG Art. 6 § 1 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; ZwEWG § 1; ZwEWG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 715

Indizien einer besonderen Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen; Rechtmäßigkeit einer Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 3 S 248/15

DRsp Nr. 2016/1040

Indizien einer besonderen Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen; Rechtmäßigkeit einer Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

1. Als Umstände, die für eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen sprechen, kommen in Anlehnung an die Aufzählung in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB insbesondere in Betracht, dass die Kaufpreise und Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird sowie geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.2. Bei der Stadt Freiburg i. Br. handelt es sich um eine Gemeinde mit Wohnraummangel, d.h. um eine Gemeinde, in der die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 556d Abs. 2 S. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; MRVerbG Art. 6 § 1 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; ZwEWG § 1; ZwEWG § 2 Abs. 1;

Tatbestand