BGH - Urteil vom 23.11.1981
VIII ZR 298/80
Normen:
BGB § 259, § 535 ;
Fundstellen:
NJW 1982, 573
WuM 1982, 207
ZMR 1982, 108
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 18.09.1980
LG Essen,

Inhalt der Nebenkostenabrechung

BGH, Urteil vom 23.11.1981 - Aktenzeichen VIII ZR 298/80

DRsp Nr. 2001/10098

Inhalt der Nebenkostenabrechung

»Zur Frage, welche Angaben die dem Mieter von Gewerberaum zu erteilende Nebenkostenabrechnung des Vermieters enthalten muss, wenn die Mietsache Teil eines großen Gewerbe- und Wohnzentrums ist.« Auch bei einer größeren Wohnanlage mit mehreren hundert Mietern muß die Nebenkostenabrechnung für den Mieter nachvollziehbar sein. Bei verbrauchsabhängiger Abrechnung muß sie den Gesamtbetrag und den Verteilungsmaßstab enthalten.

Normenkette:

BGB § 259, § 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten Bezahlung von restlichen Nebenkosten für das Jahr 1977.

Der Beklagte mietete 1973 in dem Gewerbe- und Wohnzentrum M. S., zu dem etwa 550 Mietparteien und eine Anzahl vor Eigentümern gehören, ein Ladenlokal zum Betrieb eines Eiscafes. In § 6 des Mietvertrages wird geregelt, welche Nebenkosten im Einzelnen vom Beklagten zu tragen sind. In § 17 des Mietvertrages heißt es:

" (2)

Der Mieter übernimmt alle Verpflichtungen des Vermieters gegenüber den übrigen Miteigentümern (Gemeinschaftsordnung), soweit sie das Mietverhältnis betreffen."