BGH - Urteil vom 21.06.1978
VIII ZR 155/77
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 02.05.1977
LG München I, vom 18.10.1974

Inhalt des Mietvertrags mit Ersatzmieter

BGH, Urteil vom 21.06.1978 - Aktenzeichen VIII ZR 155/77

DRsp Nr. 2001/10102

Inhalt des Mietvertrags mit Ersatzmieter

»Tritt ein Dritter durch Vereinbarung mit dem Mieter in den von diesem abgeschlossenen Mietvertrag ein und stimmt der Vermieter dem Eintritt zu, so hat der Mietvertrag mit dem Dritten grundsätzlich denselben Inhalt wie der Vertrag mit dem Vormieter.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer des Anwesens O., M.-Straße 31. Im Jahre 1962 vermietete er der Nebenintervenientin Räume seines Anwesens zum Betrieb eines Textileinzelhandelsgeschäftes. Die Räume wurden mit Öfen beheizt, welche die Mieterin zu stellen hatte. Die Nebenintervenientin stellte zwei Ölöfen auf und verband sie durch eine Ölleitung mit dem Öltank, aus dem das Öl durch eine Pumpe zu den Öfen befördert wurde.

Am 1. April 1971 schlossen der Beklagte und die Nebenintervenientin einen neuen Mietvertrag für 10 Jahre. Die Klägerin vereinbarte am 4. April 1971 mit der Nebenintervenientin den Erwerb deren Textilgeschäfts und ihren Eintritt in den Mietvertrag vom 1. April 1971. Der Beklagte stimmte dieser Vereinbarung zu.