BGH - Urteil vom 21.07.2021
VIII ZR 357/20
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 1; BGB § 439; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 698
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 167/18
SchlHOLG, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 43/19

Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells

BGH, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 357/20

DRsp Nr. 2021/13178

Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells

a) Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache (Nachfolgemodell eines Kraftfahrzeugs) ist beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages geltend macht (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).b) Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich Hersteller der Kaufsache ist und in Bezug auf den Mangel der Kaufsache sittenwidrig gehandelt und diesen arglistig verschwiegen hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 1; BGB § 439; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand