Autor: Spreng |
Der Ausgang eines Beschlussklageverfahrens kann oftmals den am Prozess unbeteiligten Wohnungseigentümern nicht gleichgültig sein. Auch nicht klagende Eigentümer können ein durchaus veritables Interesse am Ergebnis einer Beschlussklage haben. Ein Beschluss gestaltet die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer. Im Unterschied zu der vor Inkrafttreten des WEMoG geltenden Rechtslage sind an derartigen Prozessen nicht mehr automatisch alle Wohnungseigentümer beteiligt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG a.F. waren Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu führen. Gleiches galt für eine Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG a.F.692) Heute sind diese Klagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Aus dem Kreis der Wohnungseigentümer ist nur noch der Kläger Partei des Rechtstreits. Die übrigen Eigentümer sind keine Prozessparteien. Das Urteil wirkt aber für und gegen alle Wohnungseigentümer (§ 44 Abs. 3 WEG). Die Norm erstreckt die Rechtskraft des Urteils auch auf die am Prozess nicht unmittelbar beteiligten Wohnungseigentümer.
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