KG - Beschluss vom 02.12.2019
8 U 104/17
Normen:
BGB § 548 Abs. 1; BGB § 215; BGB § 387; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 411/16

Kautionsrückzahlungsanspruch eines MietersAufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der MietsacheSchadensersatzanspruch auf Wiederherstellung der SacheErforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung

KG, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 8 U 104/17

DRsp Nr. 2020/2691

Kautionsrückzahlungsanspruch eines Mieters Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellung der Sache Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung

1. Erklärt der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache, so setzt dies voraus, dass sich die Ansprüche vor Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 548 Abs. 1 BGB aufrechenbar gegenüberstanden (§§ 215, 387 BGB). Wegen der erforderlichen Gleichartigkeit der Ansprüche muss somit vor Eintritt der Verjährung ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung bestanden haben. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Integritätsinteresses des Vermieters durch Beschädigungen oder vertragswidrige Veränderungen der Mietsache während der Mietzeit erfordert zwar keine Fristsetzung nach § 281 BGB, da es sich nicht um einen vertraglichen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sondern um einen Anspruch nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB und § 823 BGB handelt (s. BGH, Urt. v. 28.02.2018 - VIII ZR 157/17 und Urt. v. 27.06.2018 - XII ZR 79/17).