LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2021
2 Sa 434/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1667/19

Kein Anspruch auf höhere BetriebsrenteAuslegung einer betrieblichen VersorgungsordnungAusschlusswirkung eines Vergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 434/19

DRsp Nr. 2021/15869

Kein Anspruch auf höhere Betriebsrente Auslegung einer betrieblichen Versorgungsordnung Ausschlusswirkung eines Vergleichs

1. Nachtschichtzuschläge und vermögenswirksame Leistungen sind kein rentenfähiger Arbeitsverdienst. 2. Der im Vorprozess geschlossene Vergleich beseitigt einen möglichen Annahmeverzug und kann schon deshalb nicht zu einer Erhöhung der Betriebsrente führen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.11.2019 - 11 Ca 1667/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der 1953 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 17. Februar 1971 (Bl. 5, 6 d. A.) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Z. & Co. beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat mit dem Betriebsrat über die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eine Betriebsvereinbarung vom 30. März 1981 abgeschlossen, deren Gegenstand die Versorgungsordnung vom gleichen Tag ist (Bl. 7 - 18 d. A.). In Abschnitt X der Versorgungsordnung heißt es:

"X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst

1. 2.