OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2004
I-3 Wx 298/04
Normen:
WEG § 14 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 300
ZMR 2005, 304
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 362/02
AG Mülheim an der Ruhr - 30 II 32/02 WEG,

Kein Beschluss einer baulichen Veränderung inform von Entfernung vorhandenen Fassandengrün durch Stimmenmehrheit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 298/04

DRsp Nr. 2005/418

Kein Beschluss einer baulichen Veränderung inform von Entfernung vorhandenen Fassandengrün durch Stimmenmehrheit

»Eine Maßnahme, wonach das an der Rückseite des Hauses vorhandene Fassadengrün (hier: wilder Wein) entfernt und zukünftig die Entstehung jeglichen Fassadengrüns sofort unterbunden werden soll, hat eine bauliche Veränderung zum Inhalt und kann daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.«

Normenkette:

WEG § 14 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft E. in Mülheim an der Ruhr; die Beteiligte zu 5 ist deren Verwalterin.

Am 7. März 2002 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft u. A. folgende Beschlüsse:

TOP 5:

"Die Eigentümer beschlossen mit zwei Jastimmen und einer Neinstimme, dass als nächste Maßnahme zu Lasten der Instandhaltungsrücklage die Sanierung und einfarbige Gestaltung der straßenseitigen Fassade durchgeführt wird.".

TOP 6:

"Die Eigentümer beschlossen mit zwei Jastimmen und einer Neinstimme, dass das vorhandene Fassadengrün (wilder Wein) an der Rückseite des Hauses entfernt werde und dass zukünftig die Entstehung jeglichen Fassadengrüns, im Hinblick auf den ungünstigen Kosten- und Nutzeneffekt und drohenden Streit mit den Nachbareigentümern, sofort unterbunden werden solle."