BGH - Urteil vom 27.11.1991
XII ZR 252/90
Normen:
BGB § 570 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 301
BGHR BGB § 570 Notar 1
BGHR BGB § 570 Verfassungsmäßigkeit 1
DNotZ 1992, 453
DRsp I(133)489c
MDR 1992, 154
NJW 1992, 1158
WM 1992, 499
WuM 1992, 73
ZMR 1992, 98

Kein Mieterkündigungsrecht bei Versetzung des hauptberuflichen Notars

BGH, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen XII ZR 252/90

DRsp Nr. 1993/934

Kein Mieterkündigungsrecht bei Versetzung des hauptberuflichen Notars

»Dem hauptberuflichen Notar, der nicht Beamter ist, steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 570 BGB nicht zu.«

Normenkette:

BGB § 570 ;

Tatbestand:

Die Kläger vermieteten an den Beklagten, einen hauptberuflichen Rheinischen Notar, für die Zeit vom 15. November 1986 bis 14. November 1996 Räume für seine Kanzlei in Düren. Mit Schreiben vom 26. Juni 1989 kündigte er unter Berufung auf das besondere Kündigungsrecht des § 570 BGB das Mietverhältnis zum 30. September 1989, weil die Notarstelle in Düren eingezogen und er nach Köln versetzt worden sei, wo er ab 26. Juni 1989 seinem Beruf als Notar nachgehe. Bereits zuvor, auch als er Notar in Düren war, hatte der Beklagte in Köln gewohnt.

Die Kläger sind der Ansicht, dem Beklagten stehe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 570 BGB nicht zu, und halten deshalb die Kündigung für rechtsunwirksam. Sie verlangen Zahlung des Mietzinses für Oktober bis Dezember 1989 in noch offener Höhe von 6.445,27 DM nebst Zinsen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Verurteilung des Beklagten nach dem Klageantrag.