BAG - Urteil vom 17.08.2021
1 AZR 338/20
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3; BGB § 133; BGB § 139; BGB § 140; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 612; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 287; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 554 Abs. 2 S. 1; RBV zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort B. v. 15.07.2003 Nr. 3; RBV zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort B. v. 15.07.2003 Nr. 4; BV zur Umsetzung der 40-Stunden-Woche und zur Einführung von Zeitkonten im gewerblichen Bereich v. 01.10.2003 Nr. 3; BV zur Umsetzung der 40-Stunden-Woche und zur Einführung von Zeitkonten im gewerblichen Bereich v. 01.10.2003 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 556/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2155/17

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen ArbeitszeitAuswirkung eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf untrennbar verknüpfte weitere BetriebsvereinbarungenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 175/20 v. 17.08.2021

BAG, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 1 AZR 338/20

DRsp Nr. 2022/289

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Auswirkung eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf untrennbar verknüpfte weitere Betriebsvereinbarungen Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 175/20 v. 17.08.2021

1. Auf die Revision des Klägers und auf die Anschlussrevision der Beklagten - unter deren Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juni 2020 - 8 Sa 556/18 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit dem Antrag zu 1. Überstundenvergütung für die Monate Januar und Februar 2014 iHv. 978,18 Euro, mit dem Antrag zu 2. Überstundenvergütung für das Jahr 2015 iHv. 5.562,04 Euro, mit dem Antrag zu 3. Überstundenvergütung für das Jahr 2016 iHv. 7.178,95 Euro, mit dem Antrag zu 4. Überstundenvergütung für die Monate Januar bis August 2017 iHv. 4.573,78 Euro, mit dem Antrag zu 9. Überstundenvergütung für die Monate September bis Dezember 2017 iHv. 2.328,98 Euro, mit dem Antrag zu 10. Überstundenvergütung für die Monate Januar und Februar 2018 iHv. 1.178,52 Euro sowie mit den Hilfsanträgen zu 5. und 11. die Gutschrift von Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto begehrt.