BAG - Urteil vom 17.08.2021
1 AZR 350/20
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3; BGB § 133; BGB § 139; BGB § 140; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 612; BUrlG 11; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 554 Abs. 2 S. 1; RBV zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit v. 15.07.2003 Nr. 3-4; BV zur Umsetzung der 40-Stunden-Woche und zur Einführung von Zeitkonten im gewerblichen Bereich v. 01.10.2003 Nr. 3-4;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 703/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2153/17

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen ArbeitszeitBetriebliche Übung als arbeitsrechtliche AnspruchsgrundlageAuswirkung eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf untrennbar verknüpfte weitere BetriebsvereinbarungenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 175/20 v. 17.08.2021

BAG, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 1 AZR 350/20

DRsp Nr. 2022/290

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Betriebliche Übung als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage Auswirkung eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf untrennbar verknüpfte weitere Betriebsvereinbarungen Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 175/20 v. 17.08.2021

1. Auf die Revision des Klägers und auf die Anschlussrevision der Beklagten - unter deren Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juni 2020 - 8 Sa 703/18 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit dem Antrag zu 1. Überstundenvergütung für das Jahr 2014 iHv. 3.571,43 Euro, mit dem Antrag zu 2. Überstundenvergütung für das Jahr 2015 iHv. 3.680,43 Euro, mit dem Antrag zu 3. Überstundenvergütung für das Jahr 2016 iHv. 3.780,86 Euro, mit dem Antrag zu 4. Überstundenvergütung für das Jahr 2017 iHv. 2.508,45 Euro sowie mit dem Hilfsantrag zu 5. die Gutschrift von Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto begehrt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3; BGB § 133; BGB § 139; BGB § 140; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242;